Update Risikosport-Gesetzgebung

31.Oct.2011 - Irene Kolb

Gerne geben wir ein Update über die Gesetzgebung betreffend Unterricht abseits der Piste. Dies ist zurzeit (bis zum Inkrafttreten der neuen Risikosportgesetzgebung am 1.1.2013) noch kantonal geregelt. Folgende Kantone haben uns ihre Gesetzgebung mitgeteilt, welche wir gerne weitergeben:


  • Bern: Variantenfahren für SSBS Instructoren und Schneesportlehrer ist in Gebieten erlaubt, die durch Bergbahnen und Skilifte erschlossen sind und für die die Bahnen Informationen zur Lawinensituation bereitstellen. Eine weitere Voraussetzung ist, dass die aktuelle Lawinengefahr höchstens als mässig eingestuft wird. Alle Routen, die über Gletscher führen oder Felsklettern erforderlich machen sind nicht erlaubt.

  • Graubünden: Kantonales Varianteninventar. Befahren der beschriebenen Varianten erlaubt für unterrichtende SSBS Instructoren und Schneesportlehrer. Das Varianteninventar kann unter folgendem Link eingesehen und heruntergeladen werden: Varianteninventar GR

  • Uri: SSBS Instructoren und Schneesportlehrer sind grundsätzlich nicht berechtigt, Gletscher- oder Gebirgstouren zu führen, die zuständige kantonale Direktion kann derartige Touren mit den notwendigen Auflagen z.B. Besuch von Fortbildungskursen auch für Instructoren freigeben.

  • Wallis: SSBS Instructoren und Schneesportlehrer dürfen Abfahrten abseits der Piste durchführen, unter der Voraussetzung dass a) diese direkt vom Gipfel der Bergbahnen her zugänglich sind; b) diese keine Gletscherquerungen beinhalten, es sei denn es handle sich um eine markierte und gesicherte Piste, die zum offiziellen Skigebiet gehört; c) es für diese keine besonderen Mittel für die Abfahrt braucht.
    SSBS Instructoren und Schneesportlehrer dürfen auch auf alleinige Verantwortung Touren mit Fellen oder Schneeschuhen durchführen, unter der Voraussetzung dass a) diese nur in einem Gelände ohne alpine Gefahren stattfinden (keine Gletscher, keine extremen Abhänge, mit leichtem Zugang, in der Nähe der Bergbahnen); b) diese zum Zweck der Anleitung und der Abwechslung durchgeführt werden; c) es für diese keine besonderen technischen Mittel zum Vorankommen braucht.