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  Statuten
Art. 1 Name und Sitz
Art. 2 Zweck
Art. 3 Arten der Mitgliedschaft
Art. 4 Ausschluss, besondere Mitgliederpflichten der Instruktoren und Instruktorinnen SSBS sowie Austritt
Art. 5 Mitgliederbeiträge
Art. 6 Weitere Pflichten der Mitglieder
Art. 7 Organe
Art. 8 Geschäftsjahr und Haftung
Art. 9 Ordentliche und ausserodentliche Generalversammlungen, Einladung sowie Antragsrecht der Mitglieder
Art. 10 Befugnisse der Generalversammlung
Art. 11 Befugnisse der Generalversammlung
Art. 12 Stimmrecht und Beschlussfähigkeit
Art. 13 Protokollführungspflicht
Art. 14 Amtsdauer, Zusammensetzung, Befugnisse und Beschlussfähigkeit
Art. 15 Wahl Rechnungsrevisoren
Art. 16 Statutenänderungen
Art. 17 Besonderes Quorum
Art. 18 Aufteilung des Verbandsvermögens
   
   
   
  Art. 1 Name und Sitz
 

Unter dem Namen SCHWEIZER SNOWBOARD SCHULUNGSVERBAND (SSBS) / ASSOCIATION SUISSE POUR L'ENSEIGNEMENT DU SNOWBOARD (ASES) besteht mit Sitz in Lenzerheide ein Verein im Sinne von Art. 60ff ZGB.

 
   
  Art. 2 Zweck
 

Der SSBS bezweckt:

  • Aus- und Weiterbildung von Snowboardinstruktoren/Snowboardinstruktorinnen SSBS
  • Erstellen von Schulungsprogrammen und Lehrmitteln
  • Aufsicht über das Schweizer Snowboard Schulwesen, insbesondere über die offiziellen Schweizer Snowboard Schulen SSBS
  • Vertretung aller Interessen der Instruktoren und Schulen gegenüber anderen Verbänden, Organisationen und Institutionen
  • Förderung der Bestreben seiner Mitglieder und die Zusammenarbeit  mit interessierten Kreisen an Snowboardunterricht
  • Nachwuchsförderung und Trainerausbildung
 
   
  Mitgliedschaft
   
  Art. 3 Arten der Mitgliedschaft
  Aktivmitglieder können werden die Kandidaten / Kandidatinnen SSBS, die brevetierten Schweizer Snowboard Instruktoren / Instruktorinnen SSBS und die offiziellen Schweizer Snowboard Schulen SSBS, die einen technischen Leiter mit gültigem Brevet haben. Über die Aufnahme neuer Schulen entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Gesuches.

Passivmitglieder ohne Stimm- und Wahlrecht sind alle jene Personen, die im Rahmen des RiderSystems einen oder mehrere Kurse bei einer offiziellen Schweizer Snowboardschule SSBS absolviert haben. Ein Jahr nach dem letzten Kurs erlöscht die Passivmitgliedschaft automatisch, falls keine Verlängerung durch Bezahlung eines reduzierten, vom Vorstand festgelegten Mitgliederbeitrages gewünscht wird. Ferner können auch nicht mehr aktive SSBS Instruktoren und Instruktorinnen Passivmitglieder bleiben.

Ehrenmitglieder können diejenigen natürlichen Personen werden, die sich um den SSBS besonders verdient gemacht haben. Sie werden von der Generalversammlung ernannt und haben mit Ausnahme der Verpflichtung zur Bezahlung eines jährlichen Mitgliederbeitrages die gleichen Rechte und Pflichten wie die Aktivmitglieder.

 
   
  Art. 4 Ausschluss, besondere Mitgliederpflichten der Instruktoren und Instruktorinnen SSBS sowie Austritt
 

Der Vorstand kann ein Mitglied suspendieren oder ausschliessen, wenn es seine Verpflichtungen und Aufgaben nicht erfüllt. Dem ausgeschlossenen Aktiv- und Ehrenmitglied sowie dem vom Vorstand nicht aufgenommenen Bewerber um eine Aktivmitgliedschaft steht das Recht zu, innerhalb von 30 Tagen Rekurs bei der Generalversammlung einzulegen, deren Entscheide endgültig sind. Kein Rekursrecht haben die Passivmitglieder, deren Mitgliedschaft nicht verlängert wird.

Besondere Pflichten für Kandidaten / Kandidatinnen und Instruktoren / Instruktorinnen SSBS
Auf dem offiziellen Verzeichnis werden nur aktive Kandidaten / Kandidatinnen sowie Instruktoren und Instruktorinnen aufgeführt (Voraussetzung: bestandener Wiederholungskurs alle 2 Jahre). Nach fünfjähriger Inaktivität und zweimaliger erfolgloser Mahnung, die WK-Pflicht zu erfüllen, erlischt die Aktivmitgliedschaft. Die weitere Zugehörigkeit als Passivmitglied ist gegen Entrichtung eines reduzierten Jahresbeitrages möglich. Die Erneuerung der Aktivmitgliedschaft setzt nebst der Bezahlung des vollen Jahresbeitrages die Erneuerung des Brevets in Form eines erfolgreich absolvierten Brevetkurses voraus.
Über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Wiederholungskurses entscheiden die Kursleiter und Klassenlehrer. Sollte die Qualifikation bei einem WK ungenügend sein, hat der Betreffende ein Jahr Zeit, sich zu verbessern und nochmals an einem WK teilzunehmen. Falls die Qualifikation erneut negativ ausfällt, muss ein mindestens fünftägiger Technikkurs im SSBS absolviert werden. Die Wiederholungskurse können in allen Kursen des SSBS abgelegt werden, sofern ein Klassenlehrer anwesend ist.

Austritt
Der Austritt eines Aktiv- oder Ehrenmitgliedes ist nur möglich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat auf das Ende eines Kalenderjahres. Die Passivmitgliedschaft erlischt automatisch bei nicht fristenrechter Bezahlung des diesbezüglichen Mitgliederbeitrages.

 
   
  Art. 5 Mitgliederbeiträge
 

Jedes Aktivmitglied ist zur Zahlung eines Jahresbeitrages verpflichtet, der von der Generalversammlung festgelegt wird. Jedes Passivmitglied hat einen reduzierten Beitrag zu bezahlen, der vom Vorstand festgelegt wird.

 
   
  Art. 6 Weitere Pflichten der Mitglieder
 

Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Auflagen des SSBS gemäss den Beschlüssen von Generalversammlung und Vorstand einzuhalten. Im weiteren sind die Mitglieder verpflichtet, die Interessen des Verbandes zu wahren und sich den Statuten, Beschlüssen und Anordnungen der Vereinsorgane zu unterziehen.

 
   
  Organisation/Organe und Geschäftsjahr
   
  Art. 7 Organe
 

Die Organe des Verbandes sind:

  • Die Generalversammlung
  • Der Vorstand
  • Die Rechnungsrevisoren
 
   
  Art. 8 Geschäftsjahr und Haftung
 

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Juli und endet am 30. Juni.
Für die Verbindlichkeit des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

 
   
  Die Generalversammlung
   
  Art. 9 Ordentliche und ausserodentliche Generalversammlungen, Einladung sowie Antragsrecht der Mitglieder
 

Die ordentliche Generalversammlung wir alljährlich in den ersten 5 Monaten nach dem Geschäftsschluss durchgeführt. Eine ausserordentliche Generalversammlung kann von 1/5 aller Aktiv- und Ehrenmitglieder oder vom Vorstand einberufen werden. Die Einberufung erfolgt unter Angabe der Verhandlungsgegenstände mindestens 10 Tage vor der Versammlung. Jedes Aktivmitglied und jedes Ehrenmitglied kann dem Präsidenten bis 30 Tage vor der nächsten Generalversammlung schriftlich Anträge zu Handen dieser Versammlung einreichen.

 
   
  Art. 10 Befugnisse der Generalversammlung
 

Der Generalversammlung stehen folgende Befugnisse zu:

  • Wahl des Protokollführers der Generalversammlung
  • Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung
  • Abnahme der Jahresberichte
  • Wahlen des Vorstandes, des Präsidenten/der Präsidentin und der Revisoren
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Abnahme der Jahresrechnung, Bericht der Revisoren
  • Festsetzung der Beiträge der Aktivmitglieder
  • Genehmigung des Budgets
  • Genehmigung von Statutenänderungen
  • Behandlung von Rekursen von abgewiesenen Bewerbern und von Aktivmitgliedern
  • Massnahmen zur Entlastung der Revisoren und der Verwaltung
  • Beschlussfassung über Anträge der Aktiv- und Ehrenmitglieder
  • Auflösung des Vereins
 
   
  Art. 11 Leitung der Generalversammlung, Stellvertretung
 

Die Generalversammlung wird vom Präsidenten bzw. von der Präsidentin, bei deren Abwesenheit von einem anderen Mitglied des Vorstandes, geleitet. Juristische Personen können sich durch ein geschäftsführendes Mitglied vertreten lassen. Stellvertretungen von natürlichen Personen sind ausgeschlossen.

 
   
  Art. 12 Stimmrecht und Beschlussfähigkeit
 

Jede ordnungsgemäss einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig. Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet die Mehrheit der anwesenden Aktiv- und Ehrenmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Die Abstimmungen und Wahlen werden offen durchgeführt. Der/Die Vorsitzende kann geheime Wahlen und Abstimmungen vorschlagen.

 
   
  Art. 13 Protokollführungspflicht
 

Ueber jede Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen.

 
   
  Der Vorstand
   
  Art. 14 Amtsdauer, Zusammensetzung, Befugnisse und Beschlussfähigkeit
 

Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt und besteht aus fünf bis sieben Personen. Eine Wiederwahl ist ohne Beschränkung möglich. Die Swiss Snowboard Association SSBA hat das Recht auf einen Sitz im Vorstand. Mit Ausnahme des Präsidenten/der Präsidentin, der/die von der Generalversammlung bestellt wird, konstituiert sich der Vorstand selbst.
Der Vorstand hat alle Befugnisse und erledigt alle Aufgaben, die gemäss Gesetz und Statuten nicht einem anderen Organ zustehen.
Die Vorstandssitzungen sind schriftlich mindestens 10 Tage von der Sitzung mit Bekanntgabe der zu behandelnden Geschäfte einzuberufen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Über jede Sitzung ist ein Protokoll zu führen.
Für Wahlen und Abstimmungen gilt Art. 12 der Statuten. Zirkularbeschlüsse sind gültig, wenn kein Mitglied die mündliche Verhandlung verlangt.

 
   
  Die Rechnungsrevisoren
   
  Art. 15 Wahl
 

Die Generalversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Rechnungsrevisoren, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Eine Wiederwahl ist ohne Beschränkung möglich.

 
   
  Statutenänderungen
   
  Art. 16 Statutenänderungen
 

Statutenänderungen können nur von der Generalversammlung beschlossen werden.

 
   
  Auflösung des Verbandes
   
  Art. 17 Besonderes Quorum
 

Die Auflösung des Vereins kann nur erfolgen, wenn 3/4 der an der GV anwesenden Mitglieder diesem Beschluss zustimmen.

 
   
  Art. 18 Aufteilung des Verbandsvermögens
 

Nach beschlossener Auflösung wird ein eventuelles Vermögen unter den Aktiv- und Ehrenmitgliedern zu gleichen Teilen aufgeteilt.

 
   
 

Die Statuten sind durch die GV vom 15. Mai 1999 genehmigt worden und damit in Rechtskraft erwachsen.

Die revidierte Fassung der Artikel 3,4, und 14 wurde an der Generalversammlung vom 18. September 2002 einstimmig genehmigt und sind damit ebenfalls der Rechtskraft erwachsen.