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Art. 1 Name und
Sitz |
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Unter dem Namen SCHWEIZER SNOWBOARD SCHULUNGSVERBAND
(SSBS) / ASSOCIATION SUISSE POUR L'ENSEIGNEMENT DU SNOWBOARD
(ASES) besteht mit Sitz in Lenzerheide ein Verein im Sinne
von Art. 60ff ZGB. |
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Art. 2 Zweck |
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Der SSBS bezweckt:
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Aus- und Weiterbildung von Snowboardinstruktoren/Snowboardinstruktorinnen
SSBS
-
Erstellen von Schulungsprogrammen und
Lehrmitteln
-
Aufsicht über das Schweizer Snowboard
Schulwesen, insbesondere über die offiziellen
Schweizer Snowboard Schulen SSBS
-
Vertretung aller Interessen der Instruktoren
und Schulen gegenüber anderen Verbänden,
Organisationen und Institutionen
-
Förderung der Bestreben seiner
Mitglieder und die Zusammenarbeit mit interessierten
Kreisen an Snowboardunterricht
-
Nachwuchsförderung und Trainerausbildung
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Art. 3 Arten der
Mitgliedschaft |
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Aktivmitglieder können werden
die Kandidaten / Kandidatinnen SSBS, die brevetierten Schweizer
Snowboard Instruktoren / Instruktorinnen SSBS und die offiziellen
Schweizer Snowboard Schulen SSBS, die einen technischen Leiter
mit gültigem Brevet haben. Über die Aufnahme neuer
Schulen entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen
Gesuches.
Passivmitglieder ohne Stimm- und Wahlrecht
sind alle jene Personen, die im Rahmen des RiderSystems
einen oder mehrere Kurse bei einer offiziellen Schweizer
Snowboardschule SSBS absolviert haben. Ein Jahr nach
dem letzten Kurs erlöscht die Passivmitgliedschaft
automatisch, falls keine Verlängerung durch Bezahlung
eines reduzierten, vom Vorstand festgelegten Mitgliederbeitrages
gewünscht wird. Ferner können auch nicht mehr
aktive SSBS Instruktoren und Instruktorinnen Passivmitglieder
bleiben.
Ehrenmitglieder können diejenigen natürlichen
Personen werden, die sich um den SSBS besonders verdient
gemacht haben. Sie werden von der Generalversammlung
ernannt und haben mit Ausnahme der Verpflichtung zur
Bezahlung eines jährlichen Mitgliederbeitrages die
gleichen Rechte und Pflichten wie die Aktivmitglieder. |
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Art. 4 Ausschluss,
besondere Mitgliederpflichten der Instruktoren und Instruktorinnen
SSBS sowie Austritt |
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Der Vorstand kann ein Mitglied suspendieren
oder ausschliessen, wenn es seine Verpflichtungen und Aufgaben
nicht erfüllt. Dem ausgeschlossenen Aktiv- und Ehrenmitglied
sowie dem vom Vorstand nicht aufgenommenen Bewerber um eine
Aktivmitgliedschaft steht das Recht zu, innerhalb von 30
Tagen Rekurs bei der Generalversammlung einzulegen, deren
Entscheide endgültig sind. Kein Rekursrecht haben die
Passivmitglieder, deren Mitgliedschaft nicht verlängert
wird.
Besondere Pflichten für
Kandidaten / Kandidatinnen und Instruktoren / Instruktorinnen
SSBS
Auf dem offiziellen Verzeichnis werden nur aktive Kandidaten / Kandidatinnen
sowie Instruktoren und Instruktorinnen aufgeführt (Voraussetzung:
bestandener Wiederholungskurs alle 2 Jahre). Nach fünfjähriger
Inaktivität und zweimaliger erfolgloser Mahnung, die WK-Pflicht
zu erfüllen, erlischt die Aktivmitgliedschaft. Die weitere Zugehörigkeit
als Passivmitglied ist gegen Entrichtung eines reduzierten Jahresbeitrages
möglich. Die Erneuerung der Aktivmitgliedschaft setzt nebst der
Bezahlung des vollen Jahresbeitrages die Erneuerung des Brevets in Form
eines erfolgreich absolvierten Brevetkurses voraus.
Über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Wiederholungskurses entscheiden
die Kursleiter und Klassenlehrer. Sollte die Qualifikation bei einem WK ungenügend
sein, hat der Betreffende ein Jahr Zeit, sich zu verbessern und nochmals an einem
WK teilzunehmen. Falls die Qualifikation erneut negativ ausfällt, muss ein
mindestens fünftägiger Technikkurs im SSBS absolviert werden. Die Wiederholungskurse
können in allen Kursen des SSBS abgelegt werden, sofern ein Klassenlehrer
anwesend ist.
Austritt
Der Austritt eines Aktiv- oder Ehrenmitgliedes ist nur möglich
unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat auf das Ende
eines Kalenderjahres. Die Passivmitgliedschaft erlischt automatisch bei
nicht fristenrechter Bezahlung des diesbezüglichen Mitgliederbeitrages. |
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Art. 5 Mitgliederbeiträge |
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Jedes Aktivmitglied ist zur Zahlung eines
Jahresbeitrages verpflichtet, der von der Generalversammlung
festgelegt wird. Jedes Passivmitglied hat einen reduzierten
Beitrag zu bezahlen, der vom Vorstand festgelegt wird. |
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Art. 6 Weitere
Pflichten der Mitglieder |
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Alle Mitglieder sind verpflichtet, die
Auflagen des SSBS gemäss den Beschlüssen von Generalversammlung
und Vorstand einzuhalten. Im weiteren sind die Mitglieder
verpflichtet, die Interessen des Verbandes zu wahren und
sich den Statuten, Beschlüssen und Anordnungen der Vereinsorgane
zu unterziehen. |
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Organisation/Organe und Geschäftsjahr |
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Art. 7 Organe |
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Die Organe des Verbandes sind:
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Die Generalversammlung
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Der Vorstand
-
Die Rechnungsrevisoren
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Art. 8 Geschäftsjahr
und Haftung |
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Das Geschäftsjahr beginnt am 1.
Juli und endet am 30. Juni.
Für die Verbindlichkeit des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. |
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Art. 9 Ordentliche
und ausserodentliche Generalversammlungen, Einladung sowie
Antragsrecht der Mitglieder |
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Die ordentliche Generalversammlung wir
alljährlich in den ersten 5 Monaten nach dem Geschäftsschluss
durchgeführt. Eine ausserordentliche Generalversammlung
kann von 1/5 aller Aktiv- und Ehrenmitglieder oder vom Vorstand
einberufen werden. Die Einberufung erfolgt unter Angabe der
Verhandlungsgegenstände mindestens 10 Tage vor der Versammlung.
Jedes Aktivmitglied und jedes Ehrenmitglied kann dem Präsidenten
bis 30 Tage vor der nächsten Generalversammlung schriftlich
Anträge zu Handen dieser Versammlung einreichen. |
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Art. 10 Befugnisse
der Generalversammlung |
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Der Generalversammlung stehen folgende
Befugnisse zu:
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Wahl des Protokollführers der
Generalversammlung
-
Genehmigung des Protokolls der letzten
Generalversammlung
-
Abnahme der Jahresberichte
-
Wahlen des Vorstandes, des Präsidenten/der
Präsidentin und der Revisoren
-
Ernennung von Ehrenmitgliedern
-
Abnahme der Jahresrechnung, Bericht
der Revisoren
-
Festsetzung der Beiträge der Aktivmitglieder
-
Genehmigung des Budgets
-
Genehmigung von Statutenänderungen
-
Behandlung von Rekursen von abgewiesenen
Bewerbern und von Aktivmitgliedern
-
Massnahmen zur Entlastung der Revisoren
und der Verwaltung
-
Beschlussfassung über Anträge
der Aktiv- und Ehrenmitglieder
-
Auflösung des Vereins
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Art. 11 Leitung
der Generalversammlung, Stellvertretung |
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Die Generalversammlung wird vom Präsidenten
bzw. von der Präsidentin, bei deren Abwesenheit von
einem anderen Mitglied des Vorstandes, geleitet. Juristische
Personen können sich durch ein geschäftsführendes
Mitglied vertreten lassen. Stellvertretungen von natürlichen
Personen sind ausgeschlossen. |
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Art. 12 Stimmrecht
und Beschlussfähigkeit |
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Jede ordnungsgemäss einberufene
Generalversammlung ist beschlussfähig. Bei Abstimmungen
und Wahlen entscheidet die Mehrheit der anwesenden Aktiv-
und Ehrenmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der
Vorsitzende. Die Abstimmungen und Wahlen werden offen durchgeführt.
Der/Die Vorsitzende kann geheime Wahlen und Abstimmungen
vorschlagen. |
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Art. 13 Protokollführungspflicht |
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Ueber jede Generalversammlung ist ein
Protokoll zu führen. |
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Art. 14 Amtsdauer,
Zusammensetzung, Befugnisse und Beschlussfähigkeit |
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Der Vorstand wird für die Dauer
von zwei Jahren gewählt und besteht aus fünf bis
sieben Personen. Eine Wiederwahl ist ohne Beschränkung
möglich. Die Swiss Snowboard Association SSBA hat das
Recht auf einen Sitz im Vorstand. Mit Ausnahme des Präsidenten/der
Präsidentin, der/die von der Generalversammlung bestellt
wird, konstituiert sich der Vorstand selbst.
Der Vorstand hat alle Befugnisse und erledigt alle Aufgaben, die gemäss
Gesetz und Statuten nicht einem anderen Organ zustehen.
Die Vorstandssitzungen sind schriftlich mindestens 10 Tage von der Sitzung
mit Bekanntgabe der zu behandelnden Geschäfte einzuberufen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder
anwesend ist. Über jede Sitzung ist ein Protokoll zu führen.
Für Wahlen und Abstimmungen gilt Art. 12 der Statuten. Zirkularbeschlüsse
sind gültig, wenn kein Mitglied die mündliche Verhandlung verlangt. |
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Art. 15 Wahl |
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Die Generalversammlung wählt für
die Dauer von zwei Jahren zwei Rechnungsrevisoren, die nicht
dem Vorstand angehören dürfen. Eine Wiederwahl
ist ohne Beschränkung möglich. |
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Art. 16 Statutenänderungen |
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Statutenänderungen können nur
von der Generalversammlung beschlossen werden. |
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Art. 17 Besonderes
Quorum |
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Die Auflösung des Vereins kann nur
erfolgen, wenn 3/4 der an der GV anwesenden Mitglieder diesem
Beschluss zustimmen. |
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Art. 18 Aufteilung
des Verbandsvermögens |
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Nach beschlossener Auflösung wird
ein eventuelles Vermögen unter den Aktiv- und Ehrenmitgliedern
zu gleichen Teilen aufgeteilt. |
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Die Statuten sind durch die GV vom
15. Mai 1999 genehmigt worden und damit in Rechtskraft erwachsen.
Die revidierte Fassung der Artikel 3,4, und 14 wurde an der Generalversammlung
vom 18. September 2002 einstimmig genehmigt und sind damit ebenfalls
der Rechtskraft erwachsen. |
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