Unter dem Namen Schweizer Schneesport Berufs- und Schulverband (SSBS) / Association Suisse des professions et des écoles de sport de neige (ASPE) besteht mit Sitz in Lenzerheide, Gemeinde Vaz/Obervaz, ein Verein im Sinne von Art. 60ff ZGB.
Der Verein bezweckt:
Aktivmitglieder können werden:
Über die Aufnahme entscheidet ein Delegierter des Vorstandes aufgrund eines schriftlichen Gesuches. Bei Ablehnung der Aufnahme kann der Interessent/die Interessentin das Gesuch dem Vorstand unterbreiten, der endgültig entscheidet.
Passivmitglieder ohne Stimm- und Wahlrecht sind alle jene Personen, die im Rahmen des RiderSystems einen oder mehrere Kurse absolviert haben. Ein Jahr nach dem letzten Kurs erlöscht die Passivmitgliedschaft automatisch, falls keine Verlängerung durch Bezahlung eines reduzierten, vom Vorstand festgelegten Mitgliederbeitrages gewünscht wird. Ferner können auch nicht mehr aktive Mitglieder gemäss Art. 3 Abs. 1 Passivmitglieder werden.
Ehrenmitglieder können diejenigen Personen werden, die sich um den SSBS besonders verdient gemacht haben. Sie werden von der Generalversammlung ernannt und haben mit Ausnahme der Verpflichtung zur Bezahlung eines jährlichen Mitgliederbeitrages die gleichen Rechte und Pflichten wie die Aktivmitglieder.
Die Mitglieder haben die Verbandsinteressen zu wahren und die Statuten, Beschlüsse und Anordnungen des Verbandes zu befolgen.
Die aktiven Mitglieder erhalten einen Ausweis, der ihre Verbandszugehörigkeit bestätigt. Bei einem Austritt oder Ausschluss ist dieser Ausweis zu erstatten.
Die Kandidaten und Kandidatinnen in der Ausbildung des SSBS sowie die brevetierten Snowboard-Instruktoren und -Instruktorinnen SSBS erhalten zudem einen Ausweis, der ihre Ausbildung bestätigt. Ein solcher Ausweis kann auch von Personen beantragt werden, welche die Ausbildung in einer anderen Institution absolvieren oder absolviert haben, sofern sie die Abschlussprüfung des entsprechenden Ausbildungsmoduls des SSBS bestanden haben.
Der Vorstand kann ein Mitglied ausschliessen, das seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Dem ausgeschlossenen Aktiv- und Ehrenmitglied steht das Recht zu, innerhalb von 30 Tagen Rekurs bei der Generalversammlung einzulegen, deren Entscheide endgültig sind. Kein Rekursrecht haben die Passivmitglieder, deren Mitgliedschaft nicht verlängert wird.
Der Austritt eines Aktiv- oder Ehrenmitgliedes ist nur möglich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat auf das Ende eines Kalenderjahres. Die Passivmitgliedschaft erlischt automatisch bei nicht fristerechter Bezahlung des diesbezüglichen Mitgliederbeitrages.
Jedes Aktivmitglied ist zur Zahlung eines Jahresbeitrages verpflichtet, der von der Generalversammlung festgelegt wird. Jedes Passivmitglied hat einen reduzierten Beitrag zu bezahlen, der vom Vorstand festgelegt wird.
Für die Verbindlichkeit des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Die Organe des Verbandes sind:
Die ordentliche Generalversammlung wird alljährlich innerhalb eines halben Jahres nach Abschluss des Geschäftsjahres durchgeführt.
Eine ausserordentliche Generalversammlung kann von 1/5 aller Aktiv- und Ehrenmitglieder oder vom Vorstand einberufen werden.
Die Einberufung erfolgt unter Angabe der Verhandlungsgegenstände mindestens 10 Tage vor der Versammlung.
Jedes Aktivmitglied und jedes Ehrenmitglied kann dem Präsidenten bis 30 Tage vor der nächten Generalversammlung schriftlich Anträge zu Handen dieser Versammlung einreichen.
Der Generalversammlung stehen folgende Befugnisse zu:
Die Generalversammlung wird vom Präsidenten bzw. von der Präsidentin, bei deren Abwesenheit von einem anderen Mitglied des Vorstandes, geleitet.
Juristische Personen können sich durch ein geschäftsführendes Mitglied vertreten lassen. Stellvertretungen von natürlichen Personen sind ausgeschlossen.
Die Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten.
Die Generalversammlung kann nur über gehörig angekündigte und traktandierte Geschäfte beschliessen.
Jede ordnungsgemäss einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig. Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet die Mehrheit der anwesenden Aktiv- und Ehrenmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
Die Abstimmungen und Wahlen werden offen durchgeführt. Der/Die Vorsitzende sowie 1/5 der anwesenden Stimmberechtigten können geheime Wahlen und Abstimmungen vorschlagen.
Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt und besteht aus drei bis sieben Personen. Eine Wiederwahl ist ohne Beschränkung möglich.
Mit Ausnahme des Präsidenten/der Präsidentin, der/die von der Generalversammlung bestellt wird, konstituiert sich der Vorstand selbst.
Der Vorstand hat alle Befugnisse und erledigt alle Aufgaben, die gemäss Gesetz und Statuten nicht einem anderen Organ zustehen.
Die Vorstandssitzungen sind schriftlich mindestens 10 Tage von der Sitzung mit Bekanntgabe der zu behandelnden Geschäfte einzuberufen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen.
Für Wahlen und Abstimmungen gilt Art. 10 der Statuten. Zirkularbeschlüsse sind gültig, wenn kein Mitglied eine mündliche Verhandlung verlangt.
Die Generalversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Rechnungsrevisoren/-revisorinnen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Eine Wiederwahl ist ohne Beschränkung möglich.
Die Revisoren/Revisorinnen haben die Jahresrechnung zu prüfen und der Gerneralversammlung Bericht und Antrag zu unterbreiten.
Art. 13 Zuständigkeit und Quorum
Statutenänderungen können von der Generalversammung mit dem einfachen Mehr der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.
Die Auflösung des Vereins kann nur erfolgen, wenn 3/4 der an der Versammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder diesem Beschluss zustimmen.
Nach beschlossener Auflösung und durchgeführter Liquidation ist ein eventuell noch vorhandenes Vermögen zwischen den Aktiv- und Ehrenmitgliedern zu gleichen Teilen aufzuteilen.
Die Statuten sind durch die Generalversammlung vom 12. Dezember 2009 genehmigt worden und damit in Rechtskraft erwachsen.